Allgemeine Einkaufsbedingungen
der IMI Cornelius Deutschland GmbH
zur Verwendung gegenüber Kaufleuten und Unternehmen
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit Lieferanten und anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant" genannt), soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Parteien, insbesondere in einzelnen Kaufverträgen abgeändert werden.
2. Etwaigen Lieferbedingungen und sonstigen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird insoweit widersprochen, wie diese mit den hier geregelten Bedingungen im Widerspruch stehen oder sofern diese Regelungen treffen, die über die hier geregelten Bedingungen hinausgehen. Auch wenn IMI Cornelius Deutschland GmbH (nachfolgend: IMI Cornelius) auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferants oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Bestellungen und Aufträge
1. Der Lieferant ist verpflichtet, jede Bestellung von IMI Cornelius innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu bestätigen. Soweit Bestellangebote von IMI Cornelius nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, sieht sich IMI Cornelius hieran 8 Tage ab dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme durch den Lieferanten ist der Zugang der Annahmeerklärung bei IMI Cornelius.
2. IMI Cornelius ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt.
3. IMI Cornelius ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn IMI Cornelius die bestellten Produkte in ihrem Geschäftsbetrieb auf Grund von nach Vertragsschluss eintretenden Umständen nicht mehr verwenden kann.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
1. Der in der Bestellung von IMI Cornelius angegebene Preis ist bindend.
2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
3. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die - nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte - Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen von IMI Cornelius hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Der Lieferant verpflichtet sich, für den Fall des Rücknahmeverlangens mindestens 2/3 des von ihm für die Verpackung veranschlagten Preises an IMI Cornelius zurückzugewähren.
4. Sofern nichts anderes Vereinbart ist, zahlt IMI Cornelius ab Lieferung der Ware und ab Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.
5. In allen Auftagsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen des Lieferanten sind die Bestellnummer, die Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift von IMI Cornelius anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs bei IMI Cornelius oder einem beauftragten Dritten die Bearbeitung verzögern, verlängern sich die in dem vorstehenden Absatz genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
§ 4 Lieferzeit und Lieferung
1. Die Lieferung hat zu dem in der Bestellung oder dem Kaufvertrag niedergelegten Termin zu erfolgen. Bei einer Überschreitung dieses in der Bestellung oder dem Kaufvertrag festgelegten Termins kommt der Lieferant in Verzug, ohne dass dies einer weiteren Erklärung oder sonstigen Handlung von IMI Cornelius bedarf.
2. Bestellungen sind jeweils komplett auszuliefern, es sei denn, dass im Einzelfall ausdrücklich Teillieferungen vereinbart sind oder sich IMI Cornelius ausdrücklich schriftlich mit Teillieferungen einverstanden erklärt hat. IMI Cornelius darf nicht abgesprochene Teillieferungen zurückweisen. Die Anlieferung darf nur während der Öffnungszeiten am Sitz von IMI Cornelius oder dem angegebenen Lieferort erfolgen. IMI Cornelius ist von dem Lieferanten in angemessenem Zeitraum vorab über den Liefertermin zu informieren.
3. Alle gelieferten Gegenstände müssen mit Barcode Label für P/N (part number) und Artikelbezeichnung versehen sein.
4. Jeder Lieferung muss der dazugehörige Lieferschein sofort erkennbar beigefügt sein. Auf dem Lieferschein sind insbesondere anzugeben:
• Artikel-Nummer und Bestellnummer von IMI Cornelius
• Artikel-Bezeichnung;
• Gesamtmenge der Lieferung;
• Losnummer;
• Anzahl der Versandeinheiten, wobei bei unterschiedlichen Los-Nummern die Versandeinheiten je Los anzugeben sind.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, IMI Cornelius schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Lieferverzug eintritt oder zu besorgen ist.
6. Im Falle des Lieferverzugs stehen IMI Cornelius uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
7. IMI Cornelius ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % maximal 10 % des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
§ 5 Erfüllungsort und Gefahrübergang
1. Erfüllungsort ist der Sitz von IMI Cornelius oder das in der Bestellung angegebene Lager oder der dort angegebene Bestimmungsort. Fehlt eine entsprechende Angabe in der Bestellung, ist Erfüllungsort für die Lieferung der Sitz von IMI Cornelius, es sei denn, dass Abweichendes schriftlich vereinbart ist.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit der ordnungsgemäßen Auslieferung am Erfüllungsort auf IMI Cornelius über.
§ 6 Qualitätskontrolle
1. Unbeschadet seiner gesetzlichen und/oder vertraglichen Pflichten zur Qualitätskontrolle verpflichtet sich der Lieferant IMI Cornelius gegenüber zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, wie z.B. Elektrogesetz (WEEE, RoHSKonformität), EU REACH Verordnung, etc., und zur Durchführung sämtlicher Qualitätskontrollen, wie sie nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland gelten, wie z.B. AQL 1.5 gemäß DIN ISO 2859 etc., die Dokumentation ist der Lieferung beizufügen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, im Falle einer behördlichen Beanstandung eines an IMI Cornelius ausgelieferten Produkts IMI Cornelius umfassend bei der Aufklärung der Ursache des festgestellten Produktfehlers zu unterstützen.
3. IMI Cornelius ist berechtigt, jederzeit durch eigene Mitarbeiter oder durch einen unabhängigen Controller die Produktions- und/oder Lagerräume des Lieferanten zu inspizieren.
4. Alle IMI Cornelius Artikel für die entsprechende Zeichnungen bzw. Spezifikationen von IMI Cornelius vorliegen, müssen gemäß dieser Vorgaben produziert werden. Bei Nichteinhaltung werden diese Waren zurückgewiesen.
§ 7 Eigentumssicherung
1. An von IMI Cornelius abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich IMI Cornelius das Eigentum und Urheberrecht vor. Der Lieferant darf diese ohne die ausdrückliche Zustimmung von IMI Cornelius weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Lieferant hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf Verlangen von IMI Cornelius vollständig an IMI Cornelius zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die IMI Cornelius dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und durch IMI Cornelius dem Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum von IMI Cornelius oder gehen in das Eigentum von IMI Cornelius über. Derartige Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle sind durch den Lieferanten als Eigentum von Cornelius kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und fur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände trägt - mangels anderweitiger Vereinbarung - der Lieferant. Der Lieferant wird IMI Cornelius unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an derartigen Gegenständen Mitteilung machen. Der Lieferant ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände in einem ordnungsgemäßen Zustand an IMI Cornelius herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit IMI Cornelius geschlossenen Verträge benötigt werden.
§ 8 Gewährleistungsansprüche
1. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind in jedem Fall dann rechtzeitig gerügt, wenn IMI Cornelius sie dem Lieferanten innerhalb von 20 Arbeitstagen seit Eingang der Ware bei IMI Cornelius mitteilt. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls dann rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
2. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet IMI Cornelius nicht auf Gewährleistungsansprüche.
3. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige von IMI Cornelius beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, IMI Cornelius müsste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sieht, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornimmt.
§ 9 Haftung des Lieferanten - insbesondere Nachprodukthaftung
1. Haftet der Lieferant - insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz - für an IMI Cornelius verkaufte Produkte einem Dritten gegenüber für Produktfehler, so hat er IMI Cornelius, falls IMI Cornelius von dem Dritten wegen des Produktfehlers in Anspruch genommen wird, auf erstes Anfordern hin von Schadensersatzansprüchen des Dritten freizustellen, soweit der Produktfehler dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten zuzuordnen ist. Gleiches gilt für eventuelle Kosten eines behördlicherseits wegen des Produktfehlers veranlassten Rückrufs.
2. Der Lieferant verpflichtet sich wegen der an IMI Cornelius verkauften Produkte zum Abschluss einer Produkthaftpflichtversicherung, durch die sicher gestellt ist, dass sämtliche Produkthaftungsschäden von der Versicherung übernommen werden. Der Lieferant verpflichtet sich, im Falle der Inanspruchnahme von IMI Cornelius durch einen Dritten auf Aufforderung von IMI Cornelius hin seine Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer an IMI Cornelius abzutreten.
§ 10 Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, IMI Cornelius von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen IMI Cornelius wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
§ 11 Ersatzteile
1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an IMI Cornelius gelieferten Produkte für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an IMI Cornelius gelieferten Produkte einzustellen, wird er dies IMI Cornelius unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen, diese Entscheidung muss - vorbehaltlich des Absatzes 1 - mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 12 Geheimhaltung
1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird diese nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an IMI Cornelius zurückgeben.
2. Ohne die verherige Zustimmung von IMI Cornelius darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für IMI Cornelius gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
3. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend den vorstehenden Absätzen 1 und 2 verpflichten.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Der Vorbehalt des Eigentums an der gelieferten Ware geht mit der vollständigen Bezahlung an IMI Cornelius über. IMI Cornelius ist jedoch bereits vorher berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Dritte zu veräußern.
§ 14 Abtretung von Forderungen
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit IMI Cornelius an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
§ 15 Schadenersatz
IMI Cornelius haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit von IMI Cornelius oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet IMI Cornelius nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von IMI Cornelius ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 angeführten Ausnahmefälle vorliegt.
§ 16 Verjährung
Die Verjährung für Ansprüche und Rechte von IMI Cornelius wegen Mängel der Lieferungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 4 Jahre. Diese Frist gilt auch, soweit Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.
§ 17 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit einer Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder in einem auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossenen Vertrag lässt die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen und des entsprechenden Vertrags unberührt. An dieser Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
§ 18 Schlussbestimmungen zum Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Bestimmungen geschlossen wurden, ist das für den Sitz von IMI Cornelius zuständige Gericht. IMI Cornelius ist allerdings berechtigt, den Lieferanten an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Dabei gilt immer das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Einkaufs ABG IMI Cornelius GmbH
Stand 8.2008
